Einrichtungsbezogene Impfpflicht gegen COVID-19

Am 10.12.2021 erließ der Deutsche Bundestag (Gesetzgeber) das Gesetz zur Stärkung der Impfprävention gegen COVID-19 und zur Änderung weiterer Vorschriften im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie (Gesetz). Mit diesem Gesetz wurden Regelungen in das Infektionsschutzgesetz (IfSG) eingefügt, die bestimmen, dass Personen, die in bestimmten Einrichtungen wie z.B. Krankenhäusern und Pflegeeinrichtungen tätig sind, über einen Impfnachweis gegen COVID-19 oder Genesenennachweis verfügen müssen (allgemein als einrichtungsbezogene Impfpflicht bekannt). Mehrere in solchen Einrichtungen tätige Personen erhoben Verfassungsbeschwerde gegen dieses Gesetz. Mit Beschluss vom 27.04.2022 wies das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) die Verfassungsbeschwerde zurück (1 BvR 2649/21).

Dietrich Murswiek (von 1990 bis zur Emeritierung 2016 als Nachfolger von Ernst-Wolfgang Böckenförde Professor für Staats- und Verwaltungsrecht an der Albert-Ludwigs-Universität Freiburg i.Br. und Direktor der Abteilung III (Staatsrecht) des Instituts für Öffentliches Recht) meint, die einrichtungsbezogene Impfpflicht gegen COVID-19 sei verfassungswidrig. Die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts sei ein krasses Fehlurteil, weil sie eine Meldung des Robert Koch Instituts (RKI) verkürze und falsch interpretiere. Das Gericht habe seine Quellen nicht gelesen. Es sei höchste Zeit für eine Umkehr.

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