Maskenpflicht an Schulen
Mit Beschluss vom 03.11.2021 bestätigte der Bundesgerichtshof (BGH) als oberstes Zivilgericht in der Bundesrepublik Deutschland die Rechtsauffassung des Oberlandesgerichts Jena, wonach Eltern, die das Wohl ihrer Kinder durch Maßnahmen von Behörden (hier die Anordnung, Masken zu tragen) gefährdet sehen, der Verwaltungsrechtsweg offen stehe und der Weg zu den Zivilgerichten versperrt sei. Die für das Kindeswohl zuständigen Zivilgerichte seien nicht befugt, andere staatliche Stellen in ihrem Tun oder Unterlassen anzuweisen (BGH XII ZB 289/21).
Ein am 07.10.2022 erschienener Beitrag des Netzwerkes Kritische Richter und Staatsanwälte regt dazu an, über diese Entscheidung des BGH und ihre Folgen nachzudenken (Beitrag). Unter dem Gliederungspunkt 2. wird in jenem Beitrag darauf hingewiesen, der BGH-Beschluss lasse außer Acht dass bei allen staatlichen Maßnahmen, die Kinder betreffen, vorrangig das Kindeswohl zu berücksichtigen ist (Art. 3 der UN-Kinderrechtskonvention). Nach den gesetzlichen Regelungen müsse in solchen Fällen aber nur in einem zivilgerichtlichen Verfahren das Wohl der Kinder vorrangig berücksichtigt werden. In verwaltungsgerichtlichen Verfahren finde das Kindeswohl keine vorrangige Berücksichtigung, weshalb die vorzugswürdige Rechtsauffassung die sei, dass Eltern in solchen Fällen der Zivilrechtsweg offen steht. Folgt man dieser Auffassung, dann stellt sich die Frage, ob die BGH-Entscheidung die betroffenen Kinder in ihrem grundrechtsgleichen Recht auf den gesetzlichen Richter (Art 101 Abs. 1 Satz 2 GG) verletzt.