Verstößt die Haftungsbegrenzung bei CORONA-Impfschäden gegen das Prinzip der Gewaltenteilung?
Nur der Gesetzgeber kann im Wesentlichen das bestimmen, was Menschen hierzulande zu tun, zu lassen oder zu dulden haben (Gewaltenteilung). Hat der Gesetzgeber eine solche Bestimmung getroffen, dann kann er im Gesetz die Verwaltung (Exekutive) ermächtigen, durch Rechtsverordnung Einzelheiten zu regeln. Bei einer solchen Ermächtigung müssen Inhalt, Zweck und Ausmaß der erteilten Ermächtigung im Gesetz bestimmt werden ( Art 80 Abs. 1 Satz 2 GG ). Eine umfassende, nach Inhalt, Zweck und Ausmaß nicht bestimmte Ermächtigung der Regierung durch den Gesetzgeber, wie sie 1933 vom Reichstag im Ermächtigungsgesetz getroffen wurde, ist nach dem Grundgesetz nicht möglich. Darüber hinaus gibt es immer wieder Fälle, in denen Zweifelhaft ist, ob eine durch Rechtsverordnung getroffene Regelung von einer gesetzlichen Ermächtigung umfasst und somit rechtmäßig ist, oder ob die gesetzliche Ermächtigung einer hinreichenden Bestimmung entbehrt, was die Rechtswidrigkeit der Verordnung nach sich ...