Verstößt die Haftungsbegrenzung bei CORONA-Impfschäden gegen das Prinzip der Gewaltenteilung?

Nur der Gesetzgeber kann im Wesentlichen das bestimmen, was Menschen hierzulande zu tun, zu lassen oder zu dulden haben (Gewaltenteilung). Hat der Gesetzgeber eine solche Bestimmung getroffen, dann kann er im Gesetz die Verwaltung (Exekutive) ermächtigen, durch Rechtsverordnung Einzelheiten zu regeln. Bei einer solchen Ermächtigung müssen Inhalt, Zweck und Ausmaß der erteilten Ermächtigung im Gesetz bestimmt werden (Art 80 Abs. 1 Satz 2 GG). Eine umfassende, nach Inhalt, Zweck und Ausmaß nicht bestimmte Ermächtigung der Regierung durch den Gesetzgeber, wie sie 1933 vom Reichstag im Ermächtigungsgesetz getroffen wurde, ist nach dem Grundgesetz nicht möglich. Darüber hinaus gibt es immer wieder Fälle, in denen Zweifelhaft ist, ob eine durch Rechtsverordnung getroffene Regelung von einer gesetzlichen Ermächtigung umfasst und somit rechtmäßig ist, oder ob die gesetzliche Ermächtigung einer hinreichenden Bestimmung entbehrt, was die Rechtswidrigkeit der Verordnung nach sich zieht. 

Jüngstes Beispiel für eine durch Verordnung des Bundesgesundheits­ministeriums getroffenen Regelung, die wegen nicht hinreichender Bestimmtheit der gesetzlichen Ermächtigung rechtswidrig sein könnte, ist die Haftungsbeschränkung bei CORONA-Impfschäden (§ 3 Abs. 4 MedBVSV). Aber ganz von vorn:

Auf Impfstoffe ist das Arzneimittelgesetz anwendbar. Der pharmazeutische Unternehmer, der den Impfstoff in den Verkehr gebracht hat, ist verpflichtet, Verletzten ihren Schaden zu ersetzen, wenn der Impfstoff bei bestimmungsgemäßem Gebrauch bei ihnen schädliche Wirkungen hat, die über ein nach den Erkenntnissen der medizinischen Wissenschaft vertretbares Maß hinausgehen (§ 84 Abs. 1 AMG). Eben diese Haftungsnorm wird vom Bundesgesundheitsministerium in dessen Verordnung zur Sicherstellung der Versorgung der Bevölkerung mit Produkten des medizinischen Bedarfs bei der durch SARS-CoV-2 verursachten Epidemie (MedBVSV) zu Lasten von Verletzten beschränkt (§ 3 Abs. 4 MedBVSV). 

Das Bundesgesundheitsministerium stützt sich bei dieser Haftungsbeschränkung auf die Vorschrift des  § 5 Abs. 2 Zi. 4a) IfSG. Danach soll es ermächtigt sein, durch Rechtsverordnung u.a. Ausnahmen von solchen Vorschriften des Arzneimittelgesetzes zuzulassen, welche die Haftung regeln. Diese Ermächtigung sei nicht hinreichend nach Inhalt, Zweck und Ausmaß bestimmt, so die Autoren Manfred und Laura Kölsch in ihrem Aufsatz Schadensersatz für CORONA-Impfschäden (Teil 1). Hiernach können Verletzte uneingeschränkt Schadensersatz nach den Bestimmungen des Arzneimittelgesetzes beanspruchen. 


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