Darf der Staat wenige opfern, um viele zu retten?

Nach dem Terroranschlag vom 11. September 2001 in New York versuchte der Bundestag einem künftigen vergleichbaren Anschlag in der Bundesrepublik Deutschland mit einem § 14 Abs. 3 des Luftsicherheitsgesetzes zu begegnen, der es erlauben sollte, ein ziviles Luftfahrzeug abzuschießen, das gegen das Leben von Menschen eingesetzt werden soll, auch, wenn an Bord des Luftfahrzeugs tatunbeteiligte Menschen betroffen werden. 

Das Bundesverfassungsgericht entschied, diese Bestimmung im Luftsicherheitsgesetz sei mit dem Recht auf Leben nach Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG in Verbindung mit der Menschenwürdegarantie nach Art. 1 Abs. 1 GG nicht vereinbar, soweit davon tatunbeteiligte Menschen an Bord des Luftfahrzeugs betroffen werden (1 BvR 357/06).

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