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Einrichtungsbezogene Impfpflicht gegen COVID-19

Am 10.12.2021 erließ der Deutsche Bundestag (Gesetzgeber) das Gesetz zur Stärkung der Impfprävention gegen COVID-19 und zur Änderung weiterer Vorschriften im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie (Gesetz). Mit diesem Gesetz wurden Regelungen in das Infektionsschutzgesetz (IfSG) eingefügt, die bestimmen, dass Personen, die in bestimmten Einrichtungen wie z.B. Krankenhäusern und Pflegeeinrichtungen tätig sind, über einen Impfnachweis gegen COVID-19 oder Genesenennachweis verfügen müssen (allgemein als einrichtungsbezogene Impfpflicht bekannt). Mehrere in solchen Einrichtungen tätige Personen erhoben Verfassungsbeschwerde gegen dieses Gesetz. Mit Beschluss vom 27.04.2022 wies das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) die Verfassungsbeschwerde zurück ( 1 BvR 2649/21 ). Dietrich Murswiek (v on 1990 bis zur Emeritierung 2016 als Nachfolger von Ernst- Wolfgang Böckenförde Professor für Staats-  und Verwaltungsrecht an der Albert- Ludwigs- Universität Freiburg i.Br. und Direktor der Abteilun...

Darf der Staat wenige opfern, um viele zu retten?

Nach dem Terroranschlag vom 11. September 2001 in New York versuchte der Bundestag einem künftigen vergleichbaren Anschlag in der Bundesrepublik Deutschland mit einem § 14 Abs. 3 des Luftsicherheitsgesetzes zu begegnen, der es erlauben sollte, ein ziviles Luftfahrzeug abzuschießen, das gegen das Leben von Menschen eingesetzt werden soll, auch, wenn an Bord des Luftfahrzeugs tatunbeteiligte Menschen betroffen werden.  Das Bundesverfassungsgericht entschied, diese Bestimmung im Luftsicherheitsgesetz sei mit dem Recht auf Leben nach Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG in Verbindung mit der Menschenwürdegarantie nach Art. 1 Abs. 1 GG nicht vereinbar, soweit davon tatunbeteiligte Menschen an Bord des Luftfahrzeugs betroffen werden ( 1 BvR 357/06 ).

Grundrechte: Abwehrrechte oder Wertentscheidungen?

Mit dem Fünften Gesetz zur Reform des Strafrechts vom 18. Juni 1974 wollte der Gesetzgeber die Strafbarkeit von Schwangerschaftsabbrüchen innerhalb der ersten drei Monate gänzlich abschaffen. Das Bundesverfassungsgericht urteilte am 25. Februar 1975, dieses Gesetz sei der verfassungsrechtlichen Verpflichtung, das werdende Leben zu schützen, nicht in dem gebotenen Umfang gerecht geworden ( 1 BvF 1, 2, 3, 4, 5, 6/74 ).  Zwei der Richter sahen dies anders und fügten dem Urteil ein Sondervotum bei (Rn. 206 ff). Sie sehen die Stellung der Verfassungsgerichtsbarkeit gefährdet, wenn das Bundesverfassungsgericht der Versuchung erliegt, selbst die Funktion des zu kontrollierenden Gesetzgebers zu übernehmen. Grundrechte seien Abwehrrechte gegen staatliche Eingriffe. Das Absehen von Strafe sei das Gegenteil eines Eingriffes und unterliege nicht verfassungsgerichtlicher Kontrolle. In meiner Publikation Welche Bedeutung haben Grundrechte (nicht)?  zeige ich auf, welche Auswirkungen es hat,...